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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER UNTERNEHMEN DER Knorre GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen der Knorre GmbH, für Produkte und Dienstleistungen im Umfeld der Technischen Dokumentationen.

§ 1 ALLGEMEINES
(1)
Auf die mit der Knorre GmbH geschlossenen Verträge über Dienstleistungen und Produkte, insbesondere im Umfeld von Technischen Dokumentationen sowie Sprachdienstleistungen, finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn die Knorre GmbH ihnen im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Knorre GmbH Bestellungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos annimmt und/oder ausführt.

(3)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
(1)
Die Angebote der Knorre GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

(2)
Die schriftliche Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot, sofern sich aus der Bestellung oder sonstigen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt.

(3)
Die Knorre GmbH ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Knorre GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt hat.

(4)
Die Übernahme einer Garantie durch die Knorre GmbH bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.

§ 3 VERGÜTUNG
(1)
Die Vergütung der Knorre GmbH richtet sich nach den Preislisten der Knorre GmbH, die im freien Ermessen einseitig von Zeit zu Zeit angemessen geändert werden. Maßgeblich sind die bei Absendung der Bestellung geltenden Preislisten.

(2)
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3)
Rechnungen der Knorre GmbH sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar.

(4)
Auch ohne Mahnung gerät der Kunde, sofern schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen oder verbindlichen Zahlungstermine festgelegt wurden, binnen 31 Tage nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug. In einem solchen Fall berechnet die Knorre GmbH dem Kunden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(5)
Im Falle des kundenseitigen Verzuges oder des begründeten Zweifels an der Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Knorre GmbH berechtigt, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Regelungen laufende Aufträge einzustellen oder von Aufträgen zurückzutreten, oder alternativ Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheiten einzufordern.

(6)
Sofern Zahlungsverzüge seitens des Kunden gegenüber der Knorre GmbH bestehen, werden eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet. Die Art der erfolgten Verrechnung wird dem Kunden entsprechend mitgeteilt.

§ 4 ANSPRECHPARTNER
(1)
Bei Vertragsschluss hat der Kunde der Knorre GmbH zwei Ansprechpartner zu benennen.

(2)
Die bei Vertragsschluss benannten Ansprechpartner gelten gegenüber der Knorre GmbH jeweils solange als berechtigt, mit bindender Wirkung sämtliche in Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung auftretenden Fragen zu beantworten und Entscheidungen zu treffen, bis der Kunde der Knorre GmbH einen neuen Ansprechpartner benennt. Das Recht des Kunden, die Bevollmächtigung eines Ansprechpartners aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
(1)
Zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Mitwirkungspflichten des Kunden sind vertragliche Hauptpflichten. Die vereinbarten Orte und Termine für die Mitwirkungsleistungen sind für den Kunden verbindlich.

(2)
Ist bei der Lieferung/Leistung eine Mitwirkungsleistung des Kunden erforderlich und erfolgt diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist, verlängern sich die für die Knorre GmbH in der Bestellung angegebenen Liefer­/Leistungstermine entsprechend. Entscheidend für die Berechnung der verlängerten Liefer-/Leistungsfristen ist die Bereitstellung der Mitwirkungsleistung des Kunden bei der Knorre GmbH bzw. -wenn die Mitwirkungsleistung des Kunden bei einem Dritten bereitzustellen ist -die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung (einschließlich E-Mail) durch den Kunden an die Knorre GmbH, dass die Bereitstellung erfolgt ist. Das Risiko des Zugangs dieser Benachrichtigung trägt der Kunde. Bei einer erheblichen Verzögerung des Zugangs verlängern sich die Liefer-/Leistungstermine ein weiteres Mal um den Zeitraum der Verzögerung, wenn die Knorre GmbH den Kunden hierauf unverzüglich nach dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung unter Angabe des Verzögerungszeitraums hinweist

(3)
Weitergehende gesetzliche Rechte der Knorre GmbH bleiben unberührt. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften gelten die §§ 645, 642, 643 BGB unabhängig davon, ob es sich bei den Lieferungen um vertretbare oder unvertretbare Sachen (Einzelanfertigungen) handelt.

(4)
Die Knorre GmbH ist berechtigt, vorzeitig zu liefern oder zu leisten, sofern sie dies dem Kunden rechtzeitig schriftlich anzeigt und die vorzeitige Lieferung/Leistung dem Kunden zumutbar ist.

§ 6 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
(1)
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten, von der Knorre GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
(1)
Die Knorre GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung/Leistung (Liefergegenstand) und die Rechte an Dokumentationen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung vor.

(2)
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Knorre GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zurückzutreten und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer solchen Fristsetzung bleiben unberührt. Die Knorre GmbH ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Knorre GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4)
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang mit Ausnahme von Verpfändung, Einräumung von Sicherheitseigentum oder ähnlichen Verfügungen weiterzuverkaufen. Er tritt der Knorre GmbH jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Knorre GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Knorre GmbH wird von dieser Berechtigung Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, er in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder der Kunde zahlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Knorre GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, ihr die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt.

(5)
Eine Verbindung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für die Knorre GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Knorre GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt die Knorre GmbH das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verbindung bzw. Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6)
Die Knorre GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus den offenen Rechnungsbeträgen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 LIEFERUNG
(1)
Sämtliche Lieferungen der Knorre GmbH erfolgen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ab Werk (ex works) des jeweiligen Unternehmens der Knorre GmbH gemäß Incoterms 2010.

(2)
Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, beträgt sie acht Wochen ab Vertragsschluss bzw. bei Technischen Dokumentationen, Sprachdienstleistungen und Ähnlichem ab Bereitstellung der notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen.

(3)
Die Einhaltung von Lieferfristen durch die Knorre GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Haupt- und Nebenverpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Verzögerung der Lieferung seitens der Knorre GmbH liegt trotz Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist nicht vor, wenn sich der Kunde gänzlich oder teilweise in Zahlungsverzug befindet.

(4)
Auch wenn Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt die Knorre GmbH ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

(5)
Ist die Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die die Knorre GmbH nicht zu vertreten hat, wird die Knorre GmbH den Kunden darüber informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen Umständen angemessene neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Knorre GmbH berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Knorre GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer unter der Voraussetzung, dass die Knorre GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Weitergehende gesetzliche Rechte von der Knorre GmbH bleiben unberührt.

(6)
Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.

(7)
Ein Recht, wegen Überschreitung des Liefertermins Schadensersatz zu verlangen, besteht nur nach § 10 (Haftungsausschluss).

§ 9 MÄNGELHAFTUNG
(1)
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (Mängelansprüche), einschließlich Falsch- und Minderlieferung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist der Liefergegenstand frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist der Liefergegenstand in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Mängeln, wenn er die Eigenschaften aufweist, die der Kunde nach der von der Knorre GmbH gegebenen Beschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Beschreibung dem Kunden nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Lieferung) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die Knorre GmbH ausdrücklich keine Haftung.

(3)
Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen und offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Gewährleistung bei verdeckten Mängeln übernimmt die Knorre GmbH für einen Zeitraum von einem Jahr.

(4)
Mängelansprüche sind bei nicht fristgerechtet Rüge ausgeschlossen.

(5)
Die Rüge unterliegt dem Schriftformerfordernis und muss zwingend eine einfache Beschreibung des jeweiligen Mangels beinhalten. Mängelansprüche sind bei nicht schriftlich erfolgter Rüge ausgeschlossen.

(6)
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann die Knorre GmbH zunächst wählen, ob sie den Mangel durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) beseitigen will (Nacherfüllung). Das Recht von der Knorre GmbH, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Der Knorre GmbH stehen zwei Nacherfüllungsversuche zu. Schlägt der zweite Nacherfüllungsversuch fehl oder erfolgt die Nacherfüllung nicht binnen angemessener Frist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche kann der Kunde jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 10 (Haftungsausschluss) geltend machen.

(7)
Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die Knorre GmbH. Stellt sich jedoch im Rahmen der Nacherfüllung heraus, dass die gelieferte Sache nicht mangelhaft war, so wird der Kunde der Knorre GmbH die Kosten der Nacherfüllung erstatten.

§ 10 AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG
(1)
Schadensersatzansprüche des Kunden -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere wenn Schadensersatzansprüche gegenüber der Knorre GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen auf Folgendem beruhen:

a) der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, b) Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – z.B. einer fehlerhaften Verarbeitung der vom Kunden zur Verfügung gestellten technischen Daten, Informationen und Unterlagen oder einer fehlerhaften Übersetzung eines vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokuments – und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit, d) der Verletzung sonstiger Vertragspflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, durch die dem Kunden die Leistung seitens der Knorre GmbH nicht mehr zuzumuten ist.

(2)
Ansprüche des Kunden, die auf einer von der Knorre GmbH gewährten Garantie oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen, bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

(3)
Die Haftung seitens der Knorre GmbH, insbesondere bei technischen Dokumentationen und Sprachdienstleistungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit der Mangel auf falsche, fehlerhafte und/oder unvollständige vom Kunden bereitgestellte Daten, Unterlagen, Informationen und Ähnlichen zurückzuführen ist.

(4)
Soweit die Haftung von der Knorre GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen sowie ihre Subunternehmer.

(5)
Der Kunde hat keine Rückgriffansprüche gegen die Knorre GmbH aus der Weitergabe des Liefergegenstandes an Dritte, wenn der Kunde mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden) getroffen hat, es sei denn, dass die Knorre GmbH solchen Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

(6)
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Knorre GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(7)
Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Umkehr der Beweislast nicht verbunden.

§ 11 SCHUTZRECHT DRITTER
(1)
Die Knorre GmbH ist lediglich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen, sofern nicht abweichende Bestimmungen von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

(2)
Hat die Knorre GmbH Verletzungen von Schutzrechten Dritter, woraus berechtigte Ansprüche gegenüber dem Kunden oder der Knorre GmbH erhoben werden, zu vertreten, stellt die Knorre GmbH den Kunden im Sinne einer Haftung innerhalb einer Frist von einem Jahr frei, indem die Knorre GmbH wahlweise versucht, entsprechende Nutzungsrechte zu erwirken oder Änderungen im Sinne einer Nachbesserung vorzunehmen, so dass entgegenstehende Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Sofern die vorstehenden Möglichkeiten für die Knorre GmbH unmöglich oder ausschließlich unter unangemessenen Bedingungen zu erfüllen sind, stehen dem Kunden die entsprechenden gesetzlichen Rechte zu.

(3)
Die vorgenannten Ansprüche des Kunden gegenüber der Knorre GmbH gelten nur unter den Voraussetzungen, dass der Kunde die Knorre GmbH unverzüglich die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche bzw. Schutzrechtsverletzungen schriftlich mitteilt, der Kunde gegenüber dem Dritten die Verletzung nicht anerkennt bzw. eingesteht und der Kunde der Knorre GmbH die Verantwortung für alle Abwehrmaßnahmen bzw. Verhandlungen in der Angelegenheit zusichert. Der Kunde ist in solchen Fällen verpflichtet, die Knorre GmbH in jeglicher Hinsicht zu unterstützen und Handlungen mit potenziellen negativen Auswirkungen auf die Rechtsposition der Knorre GmbH zu unterlassen.

(4)
Hat der Kunde die Verletzungen von Schutzrechten Dritter zu vertreten, ist jegliche Haftung der Knorre GmbH ausgeschlossen und der Kunde stellt die Knorre GmbH von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

(5)
Geistiges Eigentum der Knorre GmbH, insbesondere Knowhow, Copyright und Marken, bleiben uneingeschränktes Eigentum der Knorre GmbH und dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Knorre GmbH genutzt werden. Die Vergütungen des Kunden gegenüber der Knorre GmbH gewähren ausdrücklich keine Rückschlüsse auf die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte für geistiges Eigentum oder Schutzrechte der Knorre GmbH, sofern die Vertragsparteien keine eindeutige, schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

§ 12 VERJÄHRUNG
(1)
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(3)
Abweichend davon gilt in den folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist, für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person; für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und aus der arglistigen, vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 GEHEIMHALTUNG
(1)
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die in Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise mitgeteilt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Tatsachen und Umstände, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind wie beispielsweise (aber nicht ausschließlich) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es ist den Vertragsparteien untersagt, die vertraulichen Informationen zu anderen als mit der Ausführung der Lieferung/Leistung verbundenen Zwecken zu verwenden. Diese Verpflichtungen erlöschen, wenn die jeweiligen Informationen allgemein und öffentlich bekannt werden, ohne dass dies von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist.

§ 14 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR TECHNISCHE DOKUMENTATIONEN FÜR NICHT VON DER Knorre GmbH VERTRIEBENE PRODUKTE

(1)
Leistungsinhalt Bei der Erstellung technischer Dokumentationen überprüft die Knorre GmbH nicht die sachliche und fachliche Richtigkeit der von dem Kunden bereitgestellten Unterlagen und Daten. Die sachliche und fachliche Richtigkeit der von der Knorre GmbH gelieferten Dokumente ist vom Kunden zu prüfen und freizugeben. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übersetzungen.

(2)
Vergütung Für Aufträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Kalendertagen ist zu Auftragsbeginn ein Zahlungsplan mit Teilzielen zu definieren.

(3)
Rechteeinräumung an Technischen Dokumentationen Der Kunde erhält an gelieferten/geleisteten Technischen Dokumentationen in der vertraglich vereinbarten Sprache ein einfaches, unbefristetes, weltweites Nutzungs- und Verwertungsrecht.

§ 15 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND (1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

(2)
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des jeweiligen Unternehmens der Knorre GmbH ausschließlich zuständig.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bei laufender Geschäftsbeziehung schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich (fristgerecht) Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

(2)
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen mit der Knorre GmbH bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Krefeld, Januar 2019

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