Wann ein Maschinenbetreiber zum Hersteller wird

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Wann ein Maschinenbetreiber zum Hersteller wird

Wer eine Maschine für seinen Betrieb erwirbt, ist auf der sicheren Seite: Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller, dass die Maschine zum Zeitpunkt der Übergabe allen aktuell gültigen Normen, Richtlinien und Gesetzen in puncto Sicherheit entsprach. Im Laufe des Betriebs kann es für einen Betreiber jedoch notwendig werden, die Maschine in ihrem Aufbau oder ihrer Funktionsweise zu verändern – beispielsweise, wenn eine technische Überholung oder Modernisierung ansteht. Oder auch, wenn bewährte Prozesse nicht mehr effizient sind. Baut ein Betreiber eine Maschine um, wird er jedoch selber zum Hersteller und muss sich seinerseits mit dem Thema Konformität auseinandersetzen.

Inhaltsverzeichnis
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    Umbau einer einzelnen Maschine

    Vor dem Planungsstart des Umbaus muss folgende Frage beantwortet werden: Handelt es sich bei dem Umbau um eine sogenannte wesentliche Änderung oder handelt es sich um eine nicht wesentliche Änderung? Die Beantwortung dieser Frage vor dem Beginn des Umbaus ist essenziell wichtig, da die Konsequenzen jeweils stark unterschiedlich sind. Im Falle einer wesentlichen Änderung muss die gesamte Maschine nach den aktuell gültigen Gesetzen, Richtlinien und Normen neu bewertet werden. Bei einer nicht wesentlichen Änderung muss nur der Umbau (oftmals ein kleiner Teilbereich der gesamten Maschine) bewertet werden. Üblicherweise sind die Konsequenzen aus der Feststellung, dass es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Änderung handelt, für den Umbau ein Gau: Die Umbaukosten können durchaus den Preis einer komplett neuen Maschine erreichen.

    Wichtig: Die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung an der Maschine handelt, entscheidet darüber, ob für diese erneut ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss.

    Umbau von Maschinen in einem Anlagenverbund

    Die Beurteilung wesentliche Änderung oder nicht wesentliche Änderung bei Maschinen in einem Anlagenverbund ist deutlich komplexer. Hier muss untersucht werden, ob die geplante Änderung der einzelnen Maschine einen Effekt auf vor- und nachgeschaltete Maschinen hat. Im für die oder den Umbauenden schlechtesten Fall hat der Umbau einer Maschine eine Auswirkung auf alle Maschinen in der gesamten Anlage.
     
    Da solche Bewertungen komplex sind und in der Regel vor Ort besichtigt und besprochen werden müssen, bitte ich Sie, mich direkt zu kontaktieren.

    Von der Risikobeurteilung zum Konformitätsbewertungsverfahren

    Dabei stehen zunächst die Schnittstellen der einzelnen Maschinen im Fokus: Hier werden alle potenziellen Gefahrenstellen im Rahmen der Risikobeurteilung untersucht. Anschließend muss der Hersteller Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos planen, schriftlich festhalten, umsetzen und prüfen. Im nächsten Schritt steht die Erstellung der Technischen Dokumentation mit der Betriebsanleitung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an. Abschluss des Prozesses ist die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie. Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Betreiber in seiner Verantwortlichkeit als Hersteller, dass seine Maschine bzw. seine Gesamtheit von Maschinen allen aktuell gültigen Normen, Richtlinien und Gesetzen entspricht. Maschinenhersteller sollten die Konformitätserklärung keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen; denn kommen sie den darin aufgeführten Pflichten nicht nach, kann das juristische Folgen haben.
     
    Kontaktieren Sie mich gerne, falls Sie unsicher sind, ob Ihre Maschine oder Anlage durch einen Umbau wesentlich verändert wird. Ich unterstütze Sie bei der Beurteilung und prüfe die beste Möglichkeit für Sie.

    Gern beurteile ich die Veränderung Ihrer umgebauten Maschine oder Anlage und erstelle Ihnen im Falle einer wesentlichen Veränderung die Konformitätserklärung.

    Kay Knorre

    CE-Fachwissen
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